Opferhilferecht

Hilfe gemäss Opferhilfegesetz erhalten Menschen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehepartner, die Kinder und Eltern eines Betroffenen/einer Betroffenen sowie andere Personen, die ihnen in ähnlicher Weise nahestehen.

Wir sind auch im Bereich des Opferhilferechts für Sie da und unterstützen Sie in allen Belangen und Fragen. Mit den Beratungsstellen für Opferhilfe arbeiten wir eng zusammen und klären Ihre Ansprüche gegenüber dem Täter oder der zuständigen Behörde ab.

 
 
 

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